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Neuregelung für Währungsgewinne bei Fremdwährungskonten

Letzte Aktualisierung: 16.04.2025.

Keiner meiner Blogbeiträge hat jemals zu so vielen Rückmeldungen geführt wie „Auslandsdepots: Stolperfalle Fremdwährungen“. Nun ist schwer Zeit für ein Update, denn die Finanzverwaltung hat das Thema „Fremdwährungsgewinne“ ab 2025 neu geregelt, zumindest für verzinsliche Fremdwährungskonten – wie auch schon in den Blogkommentaren angesprochen. Wie sieht die Neuregelung also aus – fließen Zinsen weiterhin einfach zu, oder handelt es sich dabei jeweils um eine Neuanschaffung von Fremdwährung? Wie kann ich die Fremdwährungsgewinne selbst berechnen, sofern ich von der Bank keine entsprechende Bescheinigung bekomme? Und, last but not least: Ist mein Fremdwährungskonto überhaupt von der Neuregelung betroffen?

Zum Hintergrund

Abweichend von der bisherigen Rechtsauslegung vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass Fremdwährungsgewinne aus verzinslichen Fremdwährungskonten seit dem 1. Januar 2025 den Einkünften aus Kapitalvermögen (nach § 20 Abs. 2 EStG) zugerechnet werden müssen. Dargelegt wurde dies bereits im BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022, hier insbesondere dem Absatz 131*.

*Den genauen Wortlaut findet Ihr der Einfachheit halber am Ende dieses Blogbeitrags.

Eigentlich, so kann man argumentieren, wird die Sachlage vereinfacht, weil fortan nicht mehr zwischen den Zinseinnahmen selbst und den Fremdwährungsgewinnen oder -verlusten unterschieden werden muss.

Analog zu einer Aktie: Dort ist es dem Finanzamt ja auch schnurz, ob der Kapitalertrag nur aus Fremdwährungsgewinnen oder einer Wertsteigerung der Kapitalanlage selbst resultiert. Besteuert wird einfach der Kapitalertrag insgesamt. Aber natürlich erst ab dem Zeitpunkt, wo eine „Anschaffung“ UND auch wieder eine „Veräußerung“ vorliegt. Dabei wird immer mit dem zu diesen beiden Zeitpunkten gültigen Wechselkursen gerechnet. Hältst Du die Aktien 10 Jahre, zahlst Du in der Zwischenzeit: nichts. Es sei denn, es fließen Dividenden. Dafür ist dann, direkt mit deren Erhalt, Abgeltungsteuer fällig.

Bei verzinslichen Fremdwährungskonten ist es nun analog: erhaltene Zinsen werden sofort besteuert, das Fremdwährungsguthaben selbst nur dann, wenn sich ein Fremdwährungsgewinn angesammelt hat, und eine „Veräußerung“ vorliegt, also z.B. Teile oder der Gesamtbetrag des Guthabens auf ein anderes Konto zurücküberwiesen wurde, bzw. das Konto aufgelöst wurde. Analog zu Wertpapieren gilt auch hier das FIFO-Prinzip.

Das Thema „Private Veräußerungsgeschäfte“, anzugeben in der Anlage SO, bleibt hier also außen vor, ebenso die Spekulationsfrist für Fremdwährungsgewinne von einem Jahr.

Ist mein Fremdwährungskonto betroffen?

Nun stellt sich natürlich die Frage, ob ein bestimmtes Fremdwährungskonto überhaupt von der Neuregelung betroffen ist. Diese Frage ist nicht in allen Fällen so einfach zu beantworten, wie es scheint:

  • Am einfachsten ist der Sachverhalt, wenn ich ein Fremdwährungskonto mit dem Ziel eröffne, Kapitalerträge zu erwirtschaften, und die Fremdwährung auf diesem Konto ab dem ersten Euro verzinst wird. Dann führt an der Neuregelung kein Weg vorbei. Idealerweise dürfte sich die Anzahl der Kontobewegungen hier in einem überschaubaren Rahmen halten, denn das Konto wird ja weder als Zahlungsverkehrskonto noch als Abwicklungskonto für Wertpapiergeschäfte genutzt. Im Einzelnen fallen z.B. also nur regelmäßige Zinszahlungen an, ggf. gemindert um ausländische Quellen- und/oder Abgeltungsteuer, sowie eventuelle Überweisungen und Abbuchungen.
  • Manche Banken verzinsen ihre Konten erst ab einem bestimmten Guthabenbetrag. Seit der Zinswende etwa die Fremdwährungskonten bei Interactive Brokers & Konsorten, bei denen es z.B. erst ab 10.000 USD losgeht. Hier kommt es m.E. auf den Einzelfall an. Normalerweise werde ich glaubwürdig vertreten können, dass ich Fremdwährungsguthaben für die Abwicklung meiner Wertpapiergeschäfte halte, sie also sozusagen nur Beiwerk sind. Zumal ich als Anleger ja nicht unbedingt die Wahl habe, eine unverzinste Variante als Abwicklungskonto zu nutzen. Halte ich dagegen einen entsprechend großen Betrag längere Zeit auf einem meiner verzinslichen Fremdwährungskonten, so ist davon auszugehen, dass in diesem Fall die Absicht im Vordergrund steht, Einkünfte aus der Fremdwährung selbst zu erzielen.
  • Bei einem Girokonto in Fremdwährung, etwa bei einem längeren Auslandsaufenthalt, kann unterstellt werden, dass dieses ausschließlich für Zahlungszwecke eingesetzt wird und eine Einkunftserzielungsabsicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vorhanden ist. Eine Erfassung von Währungsgewinnen/-verlusten scheidet daher aus, selbst wenn der Anbieter dieses Konto „zufällig“ auch Zinsen zahlt. Die mit diesen Fremdwährungsguthaben erzielten Zinsen unterliegen dann aber trotzdem einer Besteuerung. Diese sind dann wie gewohnt in der Anlage KAP zu deklarieren.

Muss ich selbst aktiv werden?

Fein raus ist man mit einem deutschen Finanzinstitut. Denn dann bekommt man ab sofort alle relevanten Steuerinfos für die Anlage KAP im Rahmen der wohlbekannten Jahressteuerbescheinigung. Bei einer Auslandsbank oder -broker muss hingegen selbst gerechnet werden.

Kapitalertrag selbst berechnen

Wie oben bereits beschrieben, kann ich fortan analog zur Ermittlung des Aktiengewinns rechnen, also…

  • Kapitalertrag =
  • Währungsguthaben zum Jahresende, umgerechnet in Euro, zu dem Wechselkurs des Jahresendes
    MINUS Währungsguthaben zum Jahresanfang, umgerechnet in Euro, zu dem Wechselkurs des Jahresanfangs.

Dies gilt stets, egal wann genau Ihnen die Zinsen in Fremdwährung innerhalb des Steuerjahres zugeflossen sind. Sie gelten nicht mehr als einfach nur „zugeflossen“, sondern stellen einen neuen, weiteren Anschaffungsvorgang dar.
In etwa so, als wenn Dividenden einer Aktie sogleich wieder in dieser Aktie wiederangelegt werden.

Ein einfaches Beispiel

(alle Datumsangaben beziehen sich auf ein Steuerjahr)

  • 01.01.: auf dem Konto sind 100,- USD, der Wechselkurs EUR/USD ist 1,10, ergibt 90,91 EUR
  • 01.07.: Zufluss von 5,- USD Zinsen, der Wechselkurs EUR/USD ist 1,03, ergibt 4,85 EUR
  • 31.12.: auf dem Konto sind jetzt 105,- USD, der Wechselkurs EUR/USD ist 1,08, ergibt 97,22 EUR

Erläuterung: Der Wechselkurs im Jahresablauf hat sich günstig entwickelt, da zum Jahresende weniger USD aufgewendet werden müssen, um einen EUR zu erhalten – statt 1,10 USD nur noch 1,08 USD. Oder anders gesagt, der Dollar ist im Wert gegenüber dem Euro gestiegen.

Damit beträgt der gesamte Kapitalertrag für dieses Jahr 97,22 – 90,91 = 6,31 EUR, im Einzelnen

  • der anteilige Kapitalertrag aus den erhaltenen Zinsen beträgt 4,85 EUR.
  • der anteilige (positive) Kapitalertrag aus Währungsgewinnen für die 100 USD beträgt 92,59 EUR – 90,91 EUR = 1,68 EUR.
  • der anteilige (negative) Kapitalertrag aus Währungsverlusten für die 5 USD beträgt 4,63 EUR – 4,85 EUR = -0,22 EUR.

Was Du jetzt tatsächlich versteuern musst

Die Frage ist jetzt allerdings, was Du für das betreffende Steuerjahr wirklich veranlagen musst. Bei einer Aktie ist, Gott sei Dank, der Kapitalertrag erst zu versteuern, wenn er tatsächlich realisiert wird. Anders als bei Fonds und ETFs, Stichwort hier: „Vorabpauschale“.

Hier ist es fortan analog zu Aktien. Relevant sind hier natürlich wieder die Begriffe „Anschaffung“ und „Veräußerung“:

Die erhaltenden Zinsen gelten als Anschaffung und werden umgerechnet mit dem Wechselkurs zum Zeitpunkt des Erhalts. In unserem Beispiel 4,85 EUR – und nur diese sind folglich für dieses Steuerjahr zu versteuern, sofern das Guthaben auf dem Fremdwährungskonto nicht weiter angefasst wird.

Wird das Guthaben zum 31.12. vom Konto abgezogen bzw. das Konto aufgelöst, dann liegt eine „Veräußerung“ vor, und die Kapitalerträge daraus müssen ebenfalls versteuert werden.

Wenn ich das Konto nun z.B. 5 Jahre lang besitze, dann könnte ich einfach

  • das Währungsguthaben zu Beginn und
  • nach den 5 Jahren

miteinander verrechnen (jeweils umgerechnet in EUR), um den zu versteuernden Kapitalertrag zu erhalten. Um die erhaltenen Zinsen allerdings nicht doppelt besteuert zu bekommen, korrigieren ich diesen Wert um die erhaltenen Zinsen, natürlich so, wie diese bei der Steuer bereits angegeben wurden, also wieder umgerechnet in EUR, mit den Wechselkursen an den jeweiligen Tagen des Erhalts der Zinsen.

Komplizierter wird es dann, wenn nur Teilbeträge vom Konto abgezogen werden. Dort gilt dann das FIFO-Prinzip.

Mein Tipp zum Abschluss

Wenn Du die Besteuerung Deiner Fremdwährungsgewinne gänzlich vermeiden willst, entscheide Dich am besten für ein zinsloses Fremdwährungskonto. Dann sind die (Wechsel-)Kursgewinne nach der Spekulationsfrist von 12 Monaten weiterhin steuerfrei. Diese Vorgehensweise bietet sich aufgrund des dort sowieso niedrigen Zinsniveaus z.B. für Anlagekonten in CHF an.

Wird der Kursgewinn bereits unterjährig realisiert, dann wären wir dagegen wieder bei den „Privaten Veräußerungsgeschäften“.

Falls Du in eine eher volatile Währung investierst, macht es dagegen Sinn, ein verzinsliches Fremdwährungskonto zu nutzen. Zwar entfällt damit die Möglichkeit der Steuerfreiheit nach einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten. Dafür kannst Du aber in der Anlage KAP auch eventuelle Verluste ebenfalls geltend machen.

Nun hoffe ich, dass hiermit alle Klarheiten beseitigt sind und freue mich wieder einmal auf Eure Rückmeldungen!

Bild von Joel santana Joelfotos auf Pixabay

PS: …hier noch der Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022, konkret: Absatz 131:

Bei der Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen kann es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG handeln (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 – IX R 73/98, BStBl II S. 614), sofern die Einkünfte nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind (§ 23 Absatz 2 EStG in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 EStG).

Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) sind gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 4 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. Dabei stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf ein verzinsliches Tages-, Festgeld- oder sonstiges Fremdwährungskonto einen Anschaffungsvorgang dar. Im Falle der späteren Rückzahlung liegt ein veräußerungsgleicher Vorgang im Sinne von § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG vor, vgl. auch Rn. 59. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine etwaige Fremdwährungskapitalforderung zugleich in Euro oder eine dritte Währung umgewandelt wird. Das Gleiche gilt, wenn die Fremdwährungskapitalforderung nach Fälligkeit erneut verzinslich angelegt wird oder auf ein anderes verzinsliches Konto bei demselben oder einem anderen Kreditinstitut umgebucht wird. Diese Vorgänge stellen steuerlich eine Veräußerung der ursprünglichen Kapitalforderung und zugleich eine Anschaffung einer neuen Kapitalforderung dar. Die Prolongation täglich fälliger Kapitalforderungen (beispielsweise Tagesgeldanlagen) sowie die Änderung des Zinssatzes stellt für sich genommen keinen Anschaffungs- oder Veräußerungstatbestand dar, es sei denn das Guthaben wird erstmalig verzinslich oder ein bisher verzinsliches Guthaben wird erstmalig unverzinslich angelegt. Bei der Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert werden.

Bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (z. B. Girokonten, Basiskonten, Girocard), Kreditkarten und digitalen Zahlungsmitteln kann unterstellt werden, dass diese ausschließlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden und eine Einkunftserzielungsabsicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vorhanden ist. Eine Erfassung von Währungsgewinnen/-verlusten gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 4 Satz 1 EStG für Zahlungsmittel scheidet daher aus. Lediglich die mit diesen Fremdwährungsguthaben erzielten Zinsen unterliegen einer Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG.

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