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Was taugt der „informative Steuerbericht“ von Interactive Brokers bzw. PwC?

Letzte Aktualisierung: 26.04.2022.

Bis Ende Oktober 2021* war noch Zeit für die Abgabe der Steuererklärung für 2020! Gut, dass Interactive Brokers einem dabei mittlerweile unter die Arme greift! Aber was taugt der „informative Steuerbericht“ von Interactive Brokers bzw. von PwC wirklich? Und welche Fallstricke birgt der Umstieg vom bisherigen Reporting? Lest hier von meinen Erfahrungen …

* Genau genommen bis 1. November, da der 31. Oktober auf einen Sonntag fällt. In den Bundesländern, in denen der 1. November ein Feiertag ist, ist es sogar der 2. November.

Konkret geht es hier um die deutschen Reseller, den sogenannten „Introducing Brokern“ von Wertpapierdepots, die von dem US-Unternehmen Interactive Brokers (IB) verwaltet werden, also z.B. AGORA direct, BANX, CapTrader, FinoBroker, FXFlat, LYNX oder Promisioo.

Bisher war es so, dass es zwar ein äußerst umfangreiches und individuell konfigurierbares Reporting seitens Interactive Brokers gibt, dies aber in keinster Weise der deutschen Steuergesetzgebung angepasst ist. Dieser Aufgabe hatte sich nun, im offiziellen Auftrag, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC angenommen.

Im Grunde freut es mich, dass IB sich darum kümmert, einem das Anlegerleben zu erleichtern. So finden sich im Report z.B. die von deutschen Depotbanken gewohnten Angaben, in welche Zeile der Anlagen KAP und KAP-INV jeweils welche Einträge vorzunehmen sind. Dann sollte doch einer schnellen Erstellung der deutschen Steuererklärung nichts mehr im Wege stehen?!

Nun, könnte man denken, doch der Teufel steckt, wie so oft, im Detail … 😉

Lange hat’s gedauert …

Im Oktober 2020 war erstmals von einem „informativen Steuerbericht“ zur Unterstützung der Erstellung der deutschen Steuererklärung zu lesen. Bis dann allerdings die ersten Anleger das Reporting vorliegen hatten, wurde es wohl meist April 2021. Bei mir selbst, ich habe u.a. ein Depot bei CapTrader, hat das Ganze gar bis Ende August 2021 gedauert …

Informativen Steuerbericht anfordern

In Eurer Kontoverwaltung findet Ihr den informativen Steuerbericht unter Berichte/Steuerdokumente und dann unter Steuern. Unten rechts bei Informative Steuerberichte könnt Ihr nun für Eure Rechtsordnung (also z.B. Deutschland) ein entsprechendes Reporting anfordern. Mir wurde seitens CapTrader zwar gesagt, dass dies erstmalig für das Jahr 2020 möglich sei. Tatsächlich wurde mir jedoch auch für das Steuerjahr 2019 noch ein informativer Steuerbericht erstellt!

Kritische Rückmeldungen zur Qualität des Berichts

Surft man im Internet, so sind die Rückmeldungen zum informativen Steuerbericht von PwC überwiegend, sagen wir einmal, … kritsch. Hierzu schaut Euch bitte z.B. einmal die Leserkommentare zu meinem früheren Blogbeitrag an …

Allerdings: man kann ebenfalls herauslesen, dass die Nutzung des bisherigen Reportings von IB seitens der Anleger ebenfalls, sagen wir, nicht immer ganz konform mit dem deutschen Steuerrecht ist. So kommt es z.B. beim Thema Aktiengewinn immer wieder zur unkritischen, und damit falschen, Übernahme der von IB berechneten Zahlen.

Potenzielle Fehler bei Nutzung des bisherigen Reportings

Klar ist, wer das bisherige Reporting von Interactive Brokers für die Steuer genutzt hat (also v.a. den Activity Report und den Dividend Report im Folgejahr), musste die Angaben für das deutsche Steuerrecht erst einmal aufbereiten. So erfolgt z.B. die Berechnung des Aktiengewinns dort lediglich mit dem Wechselkurs am Verkaufstag. Korrekt nach deutschem Recht ist jedoch die EUR-Umrechnung am Kauf- und am Verkaufstag.

Weitere mögliche Fallstricke für das Steuerreporting sind z.B.

  • die Berücksichtigung von Korrekturbuchungen im Folgejahr aufgrund von Return Of Capital (ROC), siehe hier am Beispiel Omega Healthcare Investors (OHI)
  • die nötigen Anpassungen (eigentlich: Minderungen) der Kostenbasis (Anschaffungskosten) aufgrund von ROC
  • die korrekte zeitliche Abgrenzung erhaltener Dividenden und Ausschüttungen (Ex-Date in den USA vs. Pay-Date in Deutschland)
  • ggf. die Einkünfte aus der Wertpapierleihe („Aktienrendite-Optimierungsprogramm“ bzw. „Stock Yield Enhancement Program“ bzw. im Reporting „IBKR Managed Securities (SYEP)“)

Diese Punkte hatte ich auch bereits in einem früheren Blogbeitrag genauer erläutert.

Unstimmigkeiten im Reporting

Vorneweg: mir war es, alleine schon aus zeitlichen Gründen, nicht möglich, jeden Einzelwert in dem mir vorliegenden Reportings für 2019 und 2020 zu prüfen. So umfasst allein mein Bericht für 2019 knapp 50 Seiten …

Dennoch sind mir bei genauerer Einsicht in das Reporting für 2019 bereits offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten aufgefallen, die ich nachfolgend aufführe. Mir ist jedoch natürlich nicht bekannt, welche Fehler in EUREM Reporting zu finden sind. Ich denke aber, dass Ihr daraus zumindest entsprechende Rückschlüsse ziehen könnt.

  • „Account interest not subjected to German witholding tax“ bzw. „Capital income, which has not been subject to German withholding tax“: Unter dieser Überschrift hat PwC meine Einkünfte aus der Wertpapierleihe aufgeführt, allerdings nur pro Währung (mit monatlicher Zwischensumme) und noch einmal als Gesamtsumme. In meinem Reporting von IB kann ich diese Gesamtsumme nicht zu 100 Prozent nachvollziehen. In Summe ergeben sich so ca. 10 Prozent Unterschied. Da ich die Einzelwerte in USD wiederum nachvollziehen kann, vermute ich mal, dass es erstens an den verwendeten Umrechnungskursen liegt (bei PwC jeweils ca. zum Monatsanfang des Folgemonats, bei IB für jedes Wertpapier exakt das Abwicklungsdatum der Wertpapierleihe), darüber hinaus vermutlich an der Abgrenzung bzw. Zuordnung zum alten oder neuen Jahr. Insofern kann es durchaus sein, dass PwC da „richtigere“ Zahlen ausweist.

    Jedenfalls, das Ganze solle man in Zeile 14, Anlage KAP 2019 (bzw. Zeile 18 für 2020) eintragen („German capital income“ bzw. in der originalen Anlage KAP „inländische Kapitalerträge“, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben). Warum das so sein soll, kann ich nicht nachvollziehen. Warum sollten meine Einkünfte aus der Wertpapierleihe inländisch sein? Vielleicht weil CapTrader ein deutsches Unternehmen ist? Jedenfalls, der Wertpapierentleiher zahlt ja den Leihe-Zinssatz nicht direkt an mich und ich bekomme die Hälfte davon über IBIE (die Interactive Brokers Niederlassung in Irland, sofern mein Depot dort angesiedelt ist). Die Emittenten der Wertpapiere in meinem Depot sind jedenfalls auch alle ausländisch. Tatsächlich habe ich Einkünfte aus Wertpapierleihe bisher immer in Zeile 15 bzw. 19 („Ausländische Kapitalerträge“) eingetragen. Genau dort würde man z.B. auch Zinseinkünfte aus einem Währungskonto eintragen (so es denn bei den derzeit niedrigen Zinsen noch welche gäbe).

    Aber vielleicht unterliege ich da einem Denkfehler? Am Ende ist es ja eh egal, wo die Einkünfte genau eingetragen werden: ich bin mir mit PwC (und dem Finanzamt) einig, dass darauf Steuern zu entrichten sind.
  • „Dividends not subjected to German withholding tax“: Bei erhaltenen Ausschüttungen würde ich erwarten, dass im Sinne der deutschen Steuer stets das „Pay Date“ aufgeführt wird – ist bei mir nicht immer der Fall!
    Immerhin stimmen die von PwC verwendeten Wechselkurse auf drei Nachkommastellen mit den von Interactive Brokers im Rahmen des bisherigen Reportings angegebenen Wechselkursen überein. Allerdings nur, wenn, siehe oben, auch wirklich der Wechselkurs des Pay Dates vewendet wurde.
  • Die Zuordnung meiner Wertpapierpositionen zu Assetklassen erscheint mir recht willkürlich: hmmm…, das führe ich weiter unten genauer aus. An dieser Stelle schon ein paar Beispiele: So werden CEFs z.T. als „foreign shares“, z.T. als „foreign non-share assets“ gelistet. ETNs sind „collective investment funds“? Wirklich? Alles nicht so schlimm… eigentlich. Da aber die deutsche Steuer strikt nach Aktien und Sonstigem trennt, kann es hier bei der Zuordnung von Ausschüttungen (Anlage KAP oder Anlage KAP-INV) oder spätestens beim Verkauf von Position zu Unstimmigkeiten mit dem Finanzamt kommen.

Willkürliche Zuordnung zu Assetklassen?

Ich hatte es oben bereits erwähnt, hier noch einmal in genau!

Nun, „normale Aktien“ ausländischer Unternehmen, etwa MOWI ASA aus Norwegen, werden von PwC als „Foreign-registered assets“ eingeordnet. So weit so gut. Eine Aktie ist eine Aktie ist eine Aktie. Aber was ist mit „Spezialitäten“? Hier bin ich mit PwC, gelinde gesagt, nicht immer ganz einer Meinung …:

  • Ein REIT ist ein REIT ist kein REIT: Anteile an US-REITs (Real Estate Investment Trusts) gelten in Deutschland seit 2018 als „collective investment funds“, genau genommen als „alternative Investmentfonds“ (AIF). Das stimmt (leider) und wird von PwC richtig berücksichtigt. Diese aus meiner Sicht völlig unsinnige Einstufung gibt es seit dem Investmentsteuergesetz (InvStG), das seit Anfang 2018 gültig ist. Die oben bereits erwähnten Omega Healthcare Investors (OHI) und andere US-REITs sind keine REITs nach §1 Abs. 1 REIT-Gesetz, aber auch keine anderen REITs (nach §19 Abs. 5 REIT-Gesetz). Zu diesem Thema kann ich Euch wärmstens den Artikel „Hilfe, meine Aktie ist ein Fonds!“ auf dem Domikratie-Blog empfehlen.
  • AGNC (US00123Q1040), ein mREIT, ist ebenfalls als „collective investment funds“ klassifiziert. Siehe meine Anmerkung zu US-REITs.
  • Übrigens, selbst Aktien wie die von BB Biotech (CH0038389992), quasi eine Sammelanlage in Biotech-Unternehmen, fallen unter diese neue Regelung des InvStG.
    Nicht jedoch in meinem Report: dort stehen sie als „Foreign-registered assets“, also normale Aktien …
  • Anteile an CEFs (Closed-End Funds) gelten als „Foreign-registered assets“. Finde ich gut! Ich rauf‘ mir schon seit Jahren die Haare, wie ich die v.a. in den USA und Kanada verbreiteten CEFs einordnen soll. Sind ja eigentlich Fonds. Nur eben welche, bei denen eine feststehende Kapitalsumme eingeworben wurde. Diese werden nur an der Börse gehandelt, ohne dass Fondsanteile an den Emittenten zurückgegeben werden könnten. Hatte mich seinerzeit dann entschieden, sie wie „normale“ Aktien zu behandeln, wie es auch anderweitig von Bloggerkollegen wie Luis Pazos von Nur Bares ist Wahres! gehandhabt wird.
    Komisch nur, dass manche meiner CEFs von PwC (z.B. der AllianzGI Convertible & Income Fund, ISIN: US0188281036) dann wieder als „foreign non-share assets“ aufgeführt werden … Im Endergebnis ist die Besteuerung dann aber die gleiche.
  • Anteile an Limited Partnerships (LPs, MLPs) werden von PwC zumeist als „foreign non-share assets“ bezeichnet. Kann man so machen. Sorgt aber ggf. für Verwirrung. Denn, Ausschüttungen derartiger Assets sind im Sinne der deutschen Steuer nicht anders zu besteuern als normale Aktien. Sollte man als deutscher Anleger aber sowieso nicht halten … Zumindest keine US-MLPs. Denn da zahlt man bis zu 37 Prozent (statt ermäßigt 15 Prozent) US-Quellensteuer…
    Interessanterweise hat PwC jedoch meine Anteile an der „Enterprise Products Partners LP“ (US2937921078) oder an der „Brookfield Infrastructure Partners LP“ (BMG162521014) jeweils als gewöhnliche Aktie („foreign-registered assets“) aufgelistet …
  • Anteile an ETNs (Exchange Trade Notes) werden von PwC als „collective investment funds“ aufgeführt. Also als Investmentfonds, und dann auch noch in einem Auslandsdepot. Somit landen ETNs bei PwC in der Anlage KAP-INV. Jedoch, ETNs sind keine ETFs oder aktiv gemanagte Investmentfonds! Anteile an ETNs sind börsennotierte (Bank-)Schuldverschreibungen, die am ehesten mit Zertifikaten zu vergleichen sind. Die Erträge sind, technisch gesehen, Zinsen! Einig bin ich mir mit PwC allerdings dahingehend, dass Verkäufe von ETNs dem allgemeinen Steuertopf zuzurechnen sind, und nicht etwa dem Aktientopf!

Resümee: ein ganz schönes Kuddelmuddel! Vielleicht tue ich PwC ja auch unrecht, und der wahre Schuldige ist eigentlich der Wertpapierdatenanbieter WM Daten. Die haben ja immer wieder mal Probleme bei der richtigen Einordnung … Ich kann mir nämlich nicht vorstellen, dass PwC jedes Wertpapier selbst kategorisiert.

Handling ausländischer Fonds

Die Einordnung mancher ausländischer Wertpapiere als „collective investment funds“, bzw. als „alternativer Investmentfonds“ (AIF) im Sinne des InvStG führt dazu, dass sie in die Anlage KAP-INV aufzunehmen sind, und dass fortan auch Vorabpauschalen zu berechnen und evtl. Teilfreistellungen zu berücksichtigen sind. Ein Riesen-Aufwand, wenn man dies selbst machen muss. Aufgrund der meist hohen Ausschüttungen dieser Titel, z.B. bei US-REITs, wäre die Vorabpauschale letztlich aber sowieso immer null. Ebenso ist nie mit einer Teilfreistellung der Ausschüttungen zu rechnen. Persönlich habe ich daher sämtliche dieser Titel in meiner Steuererklärung wie normale Aktien behandelt. Selbst wenn dies eigentlich falsch ist, ändert sich im Endergebnis nicht die Höhe der Besteuerung.

Im PwC-Reporting sind die erwähnten US-REITs und mREITs und ETNs übrigens alle als „other funds“ (Anlage KAP-INV: „Sonstige Investmentfonds“) aufgeführt. Somit entfällt die Teilfreistellung. Allerdings hat PwC Vorabpauschalen („Flat rate calculations“) für drei meiner Positionen berechnet. Kein großer Betrag. Ich frage mich nur, auf welcher Grundlage? Alle drei Positionen hatten hohe Ausschüttungen, die natürlich entsprechend zu versteuern sind. Im Fonds-Sprech: es handelt sich bei meinen Positionen nicht um Thesaurierer, sondern um Ausschütter! Hier kann die Vorabpauschale von daher nur Null sein!

Noch ein seltsamer Punkt: angeblich wurden von meinen Positionen in „collective investment funds“ 0,10 EUR deutsche Abgeltungsteuer abgeführt. Warum? Es handelt sich um ausländische Titel mit Null Bezug zum deutschen Markt. Wer soll da etwas abgeführt haben? Ein Rundungsfehler?

US-ETFs gelten ebenfalls als „collective investment funds“ und sind daher in der Anlage KAP-INV aufzuführen. So weit, so richtig. Allerdings hat PwC davon abgesehen, bei meinen ETFs eine Teilfreistellung vorzunehmen. Diese ETFs wurden einfach als „other funds“ statt als „equity funds“ eingestuft. Die Teilfreistellung muss ich also in meiner Steuererklärung selbst beantragen und anhand geeigneter Dokumente, dass der jeweilige Fonds die entsprechenden Anlagegrenzen einhält, nachweisen.

Achtung bei deutschen Aktien!

Halte ich in meinem Auslandsdepot Aktien deutscher Unternehmen, für die im Steuerjahr Dividenden angefallen sind, fallen diese in der geliebten Anlage KAP unter „Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben“. Denn, in diesem Fall, wurde die deutsche Abgeltungssteuer ja bereits abgeführt! Zwar nicht über einen Inlandsbroker, aber dennoch. Verkaufe ich nun diese deutsche Aktie, fällt dies unter den Block „Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben“. Denn von einem eventuellen Aktiengewinn wird seitens des Auslandsbrokers nichts als deutsche Abgeltungsteuer an das deutsche Finanzamt abgeführt.

Aufgrund dieser sprachlichen inländisch/ausländisch-Verwirrung (bezogen auf die Herkunft der Wertpapiere oder den Standort des Brokers) halte ich es so, dass ich Aktien deutscher Unternehmen in einem deutschen Depot halte, und Auslandsaktien in Auslandsdepots …

Anschaffungskosten richtig?

Falls Ihr in der Vergangenheit einen Wertpapierübertrag zu IB hattet, und Eure Position nun im Steuerjahr wieder verkauft habt, prüft bitte, ob bei der Errechnung des Veräußerungsgewinns die richtigen Anschaffungskosten verwendet wurden. Selbst wenn diese im Activity Report richtig vermerkt sind, heißt dass noch nicht, dass sie im informativen Steuerbericht von PwC verwendet wurden. Schnell kann so aus einem eigentlich hohen Gewinn bei Verkauf ein Verlust entstehen.

Schwieriger wird es allerdings bei der eventuellen Berücksichtigung von ROC, also einer entsprechenden Minderung der Anschaffungskosten: PwC berücksichtigt in seinem Reporting keinen ROC, zweitens greift PwC hier nicht auf die „Cost Adjustments“, also Anpassungen der Kostenbasis infolge von ROC zurück, die von IB ja sehr wohl vorgenommen werden. Möchte der Anleger also ROC in seinem Steuerreporting berücksichtigen, so muss er dies selbst tun.

Verwendete Wechselkurse

Das Handling der Währungskurse ist ein Punkt, über den man man sich für sein Steuerreporting einmalig ein paar Gedanken machen sollte. Manche nutzen hier z.B. die Monats-Durchschnittskurse des Bundesfinanzministerium (BMF). Ob der großen Schwankungen des EUR/USD-Kurses ist mir persönlich allerdings die taggenaue Berücksichtigung des jeweils aktuellen Kurses der angenehmere Gedanke. Der Aufwand hierfür geht bei mir gegen Null, da ich mir z.B. in meinem Dividenden-Reporting jeweils die Wechselkurse des Tages mit ausgeben lasse.

Ich habe dahingehend das Reporting von PwC überprüft: zumindest ist es bei mir so, dass Dividendenzahlungen tatsächlich mit den Tages-Schlusskursen, wie sie auch von IB zur Verfügung gestellt werden, in EUR umgerechnet wurden. Bei den Käufen und Verkäufen kommt es dagegen zu kleineren Abweichungen, allerdings erst in den Nachkommastellen.

Fremdwährungsgewinne?

Eventuelle Fremdwährungsgewinne werden im informativen Steuerbericht von PwC nicht ausgewiesen. Persönlich halte ich jedoch Fremdwährungen in meinem Auslandsdepot nicht, um Währungsgewinne zu erzielen, sondern um damit Transaktionen zu tätigen. Als Einkommensinvestor überweise ich überdies positive Salden zeitnah von den Auslandskonten auf ein heimisches EUR-Konto (oder ggf. das EUR-Konto des Auslandsbrokers). Damit können also über das Jahr gerechnet keine allzu großen Währungsgewinne auflaufen, so dass man normalerweise unter der 600,- EUR Freigrenze der Anlage SO bleibt sollte.

Währungsgewinne sind aber natürlich kein Nachteil, solange sie unter dieser Grenze bleiben und nicht versteuert werden müssen 🙂

Späterer Wechsel mit Komplikationen

Selbst wenn, nach eingehender Prüfung, im eigenen Fall das Reporting von PwC grundsätzlich in Ordnung zu sein scheint, sollte man kritisch hinterfragen, ob ein „Systemwechsel“ überhaupt noch ohne Weiteres möglich ist. Wenn man sich nämlich bereits seit mehreren Jahren um die Steuer für das Auslandsdepot kümmert, hat sich hierfür ja (hoffentlich) bereits eine gewisse Systematik entwickelt. Und: das Finanzamt hat sich vermutlich daran gewöhnt und nickt Eurer Reporting daher jedes Jahr nur noch ab.

Hat man Positionen z.B. bereits mehrere Jahre im Depot, und konnte die Besteuerung der Dividenden gegenüber dem Finanzamt erfolgreich um ROC gemindert werden, so musste man ja auch die Anschaffungskosten entsprechend mindern. Wird nun in einem Folgejahr die Systematik von PwC verwendet, würden die Anschaffungskosten zu hoch ausgewiesen werden, und man zahlt bei einem Verkauf einer Position zu wenig Abgeltungsteuer!

Mein Resümee

Netter Versuch! Trotz der offensichtlich vorhandenen Fehler muss natürlich jeder selbst entscheiden, ob oder wie er den „informativen Steuerbericht“ verwendet. Es gibt sicherlich dennoch genug Brokerkunden, für die dieser Report goldrichtig ist!

Dieser Brokerkunde zeichnet sich aus meiner Sicht dadurch aus, dass er

  1. nur Aktien oder aktienähnliche Wertpapiere im Depot hat, bei denen es keine (eigentlich steuerfreien) Kapitalrückzahlungen gibt.
  2. keine Auslandsfonds im Depot hat (die man teilfreistellen könnte).
  3. keine Depotüberträge vorgenommen hat (bei denen die Anschaffungsdaten ggf. nicht korrekt übernommen wurden).

Alle anderen sollten sich vielleicht doch die Mühe machen, und selbst rechnen!

Persönliches Resümee

Persönlich kann ich das neue Reporting schon alleine deshalb nicht verwenden, weil ich bei vielen meiner Depotpositionen ROC berücksichtigt habe, dies PwC jedoch nicht tut. Infolgedessen sind für mich insbesondere die Beträge der erhaltenen Dividenden und die berechneten Anschaffungskosten und daraus resultierende Verkaufsgewinne schlicht nicht nutzbar.

Die z.T. willkürlich anmutende Zuordnung meiner Depotpositionen zu verschiedenen Assetklassen sorgt darüber hinaus spätestens bei einem anstehenden Verkauf oder der Anrechnung von Verlusten für Verwirrung.

Oder in kurz: ab in die Tonne!

Aber, wie sind denn nun EURE Erfahrungen mit dem informative Steuerbericht?

Bild von planet_fox auf Pixabay

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