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Auslandsdepots: Stolperfalle Fremdwährungen

Letzte Aktualisierung: 22.07.2022.

Wie ich bereits in einem früheren Beitrag erläutert habe, rechnen die meisten Auslandsbroker bei der Ermittlung des Aktiengewinnes „falsch“, d.h. nicht im Sinne des deutschen Steuerrechts.

Noch komplizierter wird es aber beim Handling von Fremdwährungen. Eventuelle Währungsgewinne sind nämlich ggf. ebenfalls steuerpflichtig.
Das Reporting des Auslandsbrokers hilft hier, mangels Anpassung an das deutsche Steuerrecht, nur bedingt. Glücklicherweise gilt aber eine Freigrenze von 600 EUR, so dass viele Anleger von der Regelung gar nicht betroffen sind. Doch kommen wir zu den Details …

Vorab zur Abgrenzung: Kaufe oder verkaufe ich Wertpapiere, ist dies, sofern nicht bereits durch die Abgeltungsteuer erledigt, ein Fall für die Anlagen KAP und ggf. KAP-INV der Einkommensteuererklärung.

Private Veräußerungsgeschäfte aus Fremdwährungsguthaben sind jedoch ein Fall für die Anlage SO. Eventuelle Gewinne müssen durch den Anleger selbst deklariert werden. Sie unterliegen damit, oberhalb einer Freigrenze von 600,- EUR, dem persönlichen Steuersatz sowie einer Spekulationsfrist von einem Jahr.
Diese beiden verschiedenen Einkunftsarten können, wie gewohnt, nicht miteinander verrechnet werden!

Was sind private Veräußerungsgeschäfte?

Einkünfte aus „privaten Veräußerungsgeschäften“ gemäß § 23 EStG gehören zu den sog. „sonstigen Einkünften“ (siehe § 22 Nr. 2 EStG). Sie liegen immer dann vor, wenn der Veräußerungsgewinn oder -verlust keiner anderen Einkunftsart, etwa Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit, zuzuordnen ist.

Mit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 haben die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften an Bedeutung verloren, weil die Wertpapiergeschäfte mittlerweile zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (siehe § 20 EStG) gehören. Für die übrig gebliebenen Veräußerungsgeschäfte existiert weiterhin eine Spekulationsfrist. Hierzu gehören z.B. fremdgenutzte Immobilien oder sonstige private Wirtschaftsgüter wie etwa Goldbarren oder auch … „Fremdwährungsguthaben“!

Was sind Fremdwährungsguthaben?

Als „Fremdwährungsguthaben“ werden Kontoguthaben in einer anderen Währung als unserer „einheimischen“ Währung EUR bezeichnet. Dabei ist es erst einmal egal, ob das Konto bei einem einheimischen oder einem ausländischen Finanzinstitut gehalten wird.

Guthaben in fremder Währung werden lt. schon länger bestehender Rechtsprechung des BFH als eigenständige Wirtschaftsgüter gesehen, deren Wert, wie bei anderen Wirtschaftsgütern, in EUR zu ermitteln ist (siehe u.a. BFH-Urteil vom 02.05.2000 – IX R 73/98).

Wie in § 23 EStG („Private Veräußerungsgeschäfte“) definiert, entsteht eine Steuerpflicht, wenn ein Kontoguthaben in Fremdwährung innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr angeschafft und wieder veräußert wurde und dem Anleger steigende Währungskurse einen Gewinn (in EUR) beschert haben.

Privatanlegern ist dieser Sachverhalt oft gar nicht bewusst und selbst Steuerberater erzählen hier sehr gerne einmal Kokolores.

In der Praxis herrscht beim Thema Fremdwährung jedoch ein Vollzugsdefizit. Nicht nur, dass die Berechnung aufwändig ist:

  • Deutsche Finanzinstitute müssen Fremdwährungsgeschäfte seit Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr explizit ausweisen. Einzelne Banken führen diese zwar in der freiwilligen Erträgnisaufstellung auf. Diese bekommt das Finanzamt aber nicht zu sehen.
  • Manche Auslandsbroker, wie etwa Interactive Brokers, bieten ihren Kunden zwar durchaus Reporting in Sachen Fremdwährung an. Dieses ist dann aber nicht auf das deutsche Steuerrecht angepasst.

Ein Rechenbeispiel

Ein deutscher Privatanleger hat bei einem Auslandsbroker ein Depot samt einigen Fremdwährungskonten. Unter anderem verfügt er dort über ein EUR-Konto und ein USD-Konto. Das USD-Konto weist zum 01.01.2020 ein Guthaben von 0,00 USD aus.

  • Zum 10.01.2022 überweist der Anleger 100.000,00 EUR auf das USD-Konto.
  • Zum 01.04.2022 fließen dem Anleger 10.000,00 USD Dividende einer US-Aktiengesellschaft auf das USD-Konto zu.
  • Am 30.06.2022 erwirbt der Anleger mit dem kompletten Fremdwährungsguthaben Aktien einer weiteren US-Aktiengesellschaft.

Zur gedanklichen Vorbereitung sollte man sich vergegenwärtigen, dass für das deutsche Steuerrecht alle Beträge in EUR umzurechnen sind, jeweils mit dem am Tag der Transaktion (nicht: Abwicklungstag) gültigen Wechselkurs. Genau genommen ist dabei der Devisenbriefkurs der Fremdwährung zugrunde zu legen (siehe BMF-Schreiben vom 09.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953 Rz. 247).

Also so, wie man es auch beim Aktiengewinn kennt. Mit einem Unterschied: Beim Aktiengewinn werden im deutschen Steuerrecht munter Gewinne und Verluste errechnet, die in Wirklichkeit gar nicht realisiert wurden, da die Guthaben ja weiter auf den einzelnen Währungskonten liegen und die eventuelle Gewinne und Verluste erst beim Umtausch in EUR anfallen würden 😉
Im Unterschied dazu muss der Fremdwährungsgewinn, etwa durch den Umtausch von USD in ein Wertpapier, tatsächlich auch realisiert werden.

Einer ersten Einschätzung zufolge war es zumindest eine gute Idee, am Jahresanfang 2022 Geld in USD zu tauschen, da der EUR im weiteren Jahresverlauf gegenüber dem USD deutlich unter Druck geraten ist.

Zu klären ist nun, wie hoch der angefallene Fremdwährungsgewinn ist, und welcher Teil davon steuerpflichtig ist.

Für das obige Beispiel ziehe ich folgende EUR/USD-Wechselkurse heran:

  • 10.01.2022: 1,1328
  • 01.04.2022: 1,1048
  • 30.06.2022: 1,0483

Daraus ergibt sich …
… aus der Überweisung:

  • Wert des Guthabens am Tag der Überweisung (10.01.2022):
    113.280,00 USD = 100.000,00 EUR
  • Wert des Guthabens am Tag des Kaufs der US-Aktien (30.06.2022):
    113.280,00 USD = 108.060,67 EUR
  • Resultierender Fremdwährungsgewinn aus der Überweisung: 8.060,67 EUR

… aus der Dividende:

  • Wert des Guthabens aus der Dividende am Tag des Zuflusses (01.04.2022):
  • 10.000,00 USD = 9.051,41 EUR
  • Wert des Guthabens aus der Dividende am Tag des Kaufs der US-Aktien (30.06.2022):
  • 10.000,00 USD = 9.539,25 EUR
  • Resultierender Fremdwährungsgewinn aus der Dividende: 487,84 EUR

Gesamtguthaben zum Kauf der US-Aktien am 30.6.2022:
123.280,00 USD (= Anschaffungskosten der Aktien von 117.599,92 EUR)

Steuerliche Behandlung der Fremdwährungsgewinne

Nicht jeder Zu- und Abfluss einer Fremdwährung ist grundsätzlich steuerrelevant:

  • Die Überweisung (z.B. von einen EUR- auf ein USD-Konto) stellt den Anschaffungsvorgang eines Fremdwährungsguthabens dar und ist daher steuerlich relevant, wenn es innerhalb eines Jahres zu einer Veräußerung der Fremdwährung (also z.B. einer Rücküberweisung auf das EUR-Konto) kommt
  • Statt von „Anschaffung“ und „Veräußerung“ kann man auch einfach von einem „Währungstausch“ sprechen.
  • Als steuerrelevante Anschaffung einer Fremdwährung gilt neben dem direkten Währungstausch auch der Verkauf von Wertpapieren, bei der eine Gutschrift auf dem Fremdwährungsguthaben erfolgt (BFH-Urteil vom 21.01.2014, Az. IX R 11/13).
  • Als steuerrelevante Veräußerung einer Fremdwährung gilt neben dem direkten Währungstausch auch der Kauf von Wertpapieren, der mit Fremdwährungsguthaben bezahlt wird.
  • Anders werden dagegen Dividenden, Ausschüttungen, Kupons oder Zinszahlungen behandelt: sie fließen dem Anleger zu; fallen sozusagen wie Manna vom Himmel. Ihre Reinvestition stellt daher keinen steuerlich relevanten Anschaffungsvorgang dar! Trotzdem stellen sie natürlich Kapitalerträge i.S.d. § 20 EStG dar, die Zuflüsse sind also (brutto), umgerechnet in EUR, in der Anlage KAP zu versteuern.

In kurz: steuerlich relevant ist’s nur, wenn es zu dem Veräußerungs- auch einen Anschaffungsvorgang von Fremdwährung gibt (also ein Währungstausch vorliegt) und die Gewinne innerhalb eines Jahres angefallen sind.

Bleiben noch (streitbare) Sonderfälle, z.B.

  • die Tilgung eines Wertpapierkredits (bzw. der Ausgleich eines negativen Fremdwährungssaldos) stellt keine Veräußerung eines Fremdwährungsguthabens dar.
  • die Belastung des Fremdwährungskontos mit Kontogebühren stellt keine Veräußerung von Fremdwährungsguthaben dar.
  • die Erstattung von Quellensteuer auf dem Fremdwährungskonto stellt keine Anschaffung von Fremdwährungsguthaben dar.
  • erhaltene Zinsen stellen keine Anschaffung von Fremdwährungsguthaben dar.
  • gezahlte Zinsen stellen keine Veräußerung von Fremdwährungsguthaben dar.

Kleine, eher theoretische, Einschränkung noch:
Weicht bei Dividendenzahlungen die Transaktionswährung von der Kontowährung ab (z.B. wenn die Dividende in EUR gezahlt wird, aber direkt auf dem USD-Konto landet), liegt doch wieder ein Anschaffungsvorgang vor, so dass es zur Steuerpflicht kommt.
Achtung: Bei einem von einem deutschen Broker geführten Depot (üblicherweise mit einem in EUR geführten Abwicklungskonto) kommt es natürlich dennoch nicht zu einer Steuerpflicht, da z.B. eine US-Dividende ja sofort in EUR umgewandelt wird, es mithin also gar nicht zu einem Fremdwährungsgewinn kommen kann.

Rettung für die meisten: die Freigrenze

Bevor sich jetzt jemand Sorgen macht, dass er wegen 4,50 Euro Fremdwährungsgewinnen wegen Steuerhinterziehung belangt wird: § 23 des EStG („Private Veräußerungsgeschäfte“) definiert eine jährliche Freigrenze von 600 EUR (siehe § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Wird die Freigrenze (für die Anlage SO als Ganzes) also nicht überschritten, dann muss der Anleger seine Fremdwährungsgewinne nicht deklarieren.

Zu beachten ist, dass es sich hierbei nicht etwa um einen Freibetrag handelt: betragen die Fremdwährungsgewinne 601,- EUR, müssen diese komplett versteuert werden.
Ebenfalls im Hinterkopf behalten sollte man, dass es ja auch noch andere „Private Veräußerungsgeschäfte“ in einem Steuerjahr geben kann, z.B. wenn man Kryptowährungen verkauft hat.

Fremdwährungsgewinn ermitteln

Zur Berechnung des Fremdwährungsgewinns wird der Fremdwährungsbetrag zum Anschaffungszeitpunkt und zum Veräußerungszeitpunkt jeweils in EUR umgerechnet und die Differenz ermittelt. Verluste können mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden. Gegebenenfalls kann ein Verlustvortrag erfolgen.

Zur Abgrenzung, ob der Gewinn innerhalb eines Jahres angefallen und damit steuerpflichtig ist, gilt die sog. FIFO-Regel (First-In, First Out). Wird z.B. ein bestehendes USD-Fremdwährungsguthaben durch die Überweisung von einem EUR-Konto vergrößert, gelten die zuerst angeschafften USD als zuerst veräußert.

„Kochrezept“ zur Prüfung, ob ein Währungstausch vorliegt

a.) Liegt überhaupt ein Veräußerungsgeschäft vor?

b.) Existiert zu diesem bestimmten Veräußerungsgeschäft ein passendes Anschaffungsgeschäft?

c.) Sind angeschafftes und veräußertes Wirtschaftsgut identisch? Liegt also z.B. die gleiche Fremdwährung vor? Wenn ja, dann erfolgt die Zuordnung nach der FIFO-Regel.

d.) Liegt das Anschaffungsgeschäft innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist?

Zuletzt wird geprüft, ob man, zusammen mit eventuellen anderen privaten Veräußerungsgeschäften, unter der Freigrenze bleibt.

Devisentermingeschäfte

Bei Devisentermingeschäften fallen der Handelstag der Transaktion und die tatsächliche Einbuchung der Fremdwährung zeitlich auseinander. Für die Frage, welche USD zuerst verkauft wurden, ist daher die Ein- oder Ausbuchung auf dem Konto entscheidend. Die Frage, ob der Gewinn innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist entstanden ist, wird hingegen mit der Frist zwischen den jeweiligen Handelstagen beantwortet.

Unser Beispiel, weitergeführt

Die obigen Ausführungen bedeuten für unser Beispiel, dass nur der resultierende Fremdwährungsgewinn aus der Überweisung i.H. von 8.060,67 EUR steuerlich relevant ist.

Nehmen wir nun weiter an, dass der Anleger seine US-Aktien am 15.07. zum Preis von 130.000,00 USD wieder veräußert.

  • Die Anschaffungskosten am 30.06.2022 betrugen, s.o., 117.599,92 EUR
  • Hier der relevante EUR/USD-Wechselkurs zum Tag des Verkaufs:
    15.07.2022: 1,0088
  • Der Verkaufserlös zum 15.07. beträgt somit 128.865,98 EUR

Mit dem Verkauf tauscht der Anleger seine Aktien wieder in Fremdwährung.

Wie wir ja bereits aus dem Beitrag zu den Aktiengewinnen wissen, sind eventuelle Fremdwährungsgewinne innerhalb der Haltezeit des Wertpapiers irrelevant, da diese bereits bei der steuerlich korrekten Ermittlung des Aktiengewinns berücksichtigt werden. Der Fremdwährungsgewinn ist hier also bereits Teil des Veräußerungsgewinns! Erst ab dem Moment des Verkaufs könnte der Anleger, sofern der EUR gegenüber dem USD weiter schwächelt, weitere Fremdwährungsgewinne anhäufen.

Anders formuliert: Die Veräußerung oder Rückzahlung eines Wertpapiers, bei der die Gutschrift des Veräußerungserlöses in einer Fremdwährung (hier: USD) erfolgt, ist eine steuerrelevante Anschaffung von Fremdwährungsguthaben.

Dass ein Teil des Guthabens ursprünglich aus einer Dividendenzahlung herrührte, ist nun natürlich nicht mehr relevant.

Falls die Käufe und Verkäufe nicht so gut „aufgehen“ wie in meinem Beispiel, ist für die Fremdwährung die FIFO-Methode (s.o.) anzuwenden.

Leitsätze zum FX-Handling

Wie sind nun die praktischen Auswirkungen für den Umgang mit Fremdwährungen?

In der Praxis kann die Berechnung eventueller Fremdwährungsgewinne bei einer größeren Zahl von Überweisungen, eingehenden Dividenden oder Zinszahlungen sowie verschiedentlichen Käufen und Verkäufen sehr schnell ziemlich aufwändig werden. Um nicht vorsätzlich in die Steuerfalle zu treten, hier nun einige „Leitsätze“:

  • Wem das Steuerthema sowieso viel zu kompliziert ist, sollte überlegen, Depots nur bei deutschen Brokern, mit einem in EUR geführten Abwicklungskonto, zu unterhalten. In diesem Fall erfolgt bei jeder Transaktion (also etwa dem Kauf eines in USD notierten Fonds oder dem Verkauf einer US-Aktie) eine sofortige Umrechnung in EUR und natürlich auch gleich der Transfer von bzw. auf ein EUR-Konto. Zu Fremdwährungsgewinnen im obigen Sinne kann es so gar nicht erst kommen und mit dem Einbehalt der Abgeltungssteuer ist alles erledigt.
  • Auch bei einem Auslandsdepot, etwa bei Interactive Brokers, ist es von Vorteil, wenn als Basiswährung der EUR dient. Somit erspart man sich schon einmal eine Vielzahl vom Umrechnungen.
  • Nur der eventuelle Wertgewinn eines Fremdwährungsguthabens „zwischen“ zwei Wertpapiergeschäften ist zu versteuern. Überweist man also z.B. größere EUR-Beträge zum Zwecke des Erwerbs von Wertpapieren auf ein USD-Konto, sollte man sich mit dem Wertpapierkauf nicht allzu viel Zeit lassen.
  • Alternativ kann man sich hierbei auch länger als ein Jahr lang Zeit lassen, da man dann aus der Spekulationsfrist fällt.
  • Bestreitet der Anleger den Neuerwerb von Wertpapieren im Wesentlichen aus Zuflüssen (also Dividenden, Ausschüttungen, Kupons und Zinszahlungen), und schichtet danach nicht mehr groß um, ist er bzgl. Fremdwährungsgewinnen ebenfalls „fein raus“.

Handling von Überweisungen

Überweist man von seinem EUR-Konto auf ein Fremdwährungskonto, schafft man Fremdwährung an. Also Steuerpflicht, Anlage SO. So weit, so klar.

Überweist man jedoch, z.B. von einem anderen Broker, von einem US-Konto auf ein anderes, liegt weder eine Anschaffung, noch eine Veräußerung vor. Folglich keine Steuerpflicht!

Überweist man dagegen z.B. von seinem AUD oder CAD-Konto auf sein US-Konto, liegen sowohl Anschaffung als auch Veräußerung von Fremdwährungsguthaben vor. Folglich muss alles in EUR umgerechnet werden. Steuerpflicht!

Die einjährige Spekulationsfrist gilt (immer)!

Nach der bis zum Ende 2008 geltenden Rechtslage waren Wechselkursgewinne nur steuerpflichtig, wenn Anschaffung und Veräußerung des Fremdwährungsguthabens innerhalb eines Jahres erfolgten. Auch mit der Einführung der Abgeltungsteuer hat der deutsche Gesetzgeber diese einjährige Spekulationsfrist im Grundsatz beibehalten.

Ergänzt wurde allerdings, dass sich die Spekulationsfrist bei Wirtschaftsgütern, aus deren Nutzung der Anleger in zumindest einem Jahr laufende Einkünfte erzielt hat, auf zehn Jahre erhöht (siehe § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG). Man könnte nun meinen, wie ein Gastbeitrag im Handelsblatt nahelegt, dass diese vom Gesetzgeber zur Verhinderung von Steuersparmodellen ersonnene Regelung damit auch verzinste Fremdwährungskonten erfasst. Dem ist aber nicht so!

Nach aktueller Rechtsprechung (Bayrisches Landesamt für Steuern, LfSt v. 12.03.2013 – S 2256.1.1-6/4 St32) unterliegen Fremdwährungsguthaben weiterhin der der einjährigen Spekulationsfrist, selbst wenn sie auf einem verzinsten Fremdwährungskonto liegen. Wichtig ist dabei die Unterscheidung nämlich zwischen der Kapitalforderung an sich (ein Kontoguthaben stellt eine Forderung gegenüber dem Finanzinstitut dar) und dem Wirtschaftsgut „Fremdwährungsguthaben“ i.S.d. § 23 EStG.

Die Fristverlängerung bei verzinslich angelegten Fremdwährungsguthaben greift nicht, weil die erzielten Zinsen nicht Ausfluss des Fremdwährungsguthaben sind, sondern aus der eigentlichen Kapitalforderung resultieren. Es bleibt bei Fremdwährungsguthaben also bei der einjährigen Spekulationsfrist – bei einer längeren Haltedauer ergibt sich somit kein Spekulationsgewinn.

Fremdwährungskonten

Anleger können mit einem Fremdwährungskonto sowohl Zinserträge als auch Fremdwährungsgewinne durch Kursschwankungen erzielen. In Zeiten von Niedrig- oder gar Negativzinsen haben Tages- und Festgeldkonten in Fremdwährung, die nicht gleichzeitig als Abwicklungskonto für ein Auslandsdepot dienen, natürlich massiv an Bedeutung verloren. Erhält man dennoch Guthabenzinsen, wie etwa derzeit von Interactive Brokers bei USD-Konten, ist die Finanzverwaltung der Meinung, dass derartige „Währungsgewinne“ unabhängig von der Haltefrist pauschal mit der Abgeltungssteuer von 25 Prozent zu versteuern sind.

Also, wie oben bereits erwähnt, ein Fall für die Anlage KAP.

Noch erwähnenswert: Der Guthabenzins selbst fließt dem Anleger, wie eine Dividende, einfach zu. Ein eventueller, durch Kursschwankungen verursachter unterjähriger Wertanstieg dieser Zinszahlung ist somit nicht Gegenstand der steuerlichen Betrachtung im Sinne der Anlage SO. Das Fremdwährungsguthaben, auf den die Zinsen bezahlt wurden, aber natürlich schon!

Das FX-Reporting von Interactive Brokers

Auslandsbroker wie Interactive Brokers und Konsorten bieten spezifisches Reporting zum Thema FX an. Zu denken wäre da an

  • das „FX Income Worksheet“ („Arbeitsblatt zu FX-Einkünften“),
  • die „Forex-G&V-Details“ oder auch an
  • den seit 2020 von PwC für IB erstellten „Informativen Steuerbericht“.

Aber: die ersten beiden Reports sind nicht an das deutsche Steuerrecht angepasst, letzterer ist zwar eigens für den deutschen Steuerbürger erstellt, spart aber den Bereich Fremdwährungsgewinne aus.

Eine detaillierte Erläuterung zu Sinn und Zweck des „FX Income Worksheet“ findet sich bei Interactive Brokers, auf englisch und in deutsch.

Leder enthält das Sheet neben FX-Geschäften auch Zuflüsse wie z.B. Dividenden oder Abflüsse wie z.B. gezahlte Quellensteuern und kümmert sich auch nicht um die einjährige deutsche Spekulationsfrist. Hinzu kommen Anpassungen, falls sich die FX-Gewinne zum Kauf- bzw. Verkaufszeitpunkt zu denen zwei Tage später (d.h. zum Abrechnungszeitpunkt) unterscheiden. Eine mit deutschem Steuerrecht kompatible Berechnung müsste also in allen diesen Punkten korrigiert werden.
Ich bin selbst Kunde von Interactive Brokers. Mein FX Income Worksheet für 2021 ist z.B. immerhin 23 Seiten lang …

Das Reporting zu den „Forex-G&V-Details“ führt für den Kauf und Verkauf jeder Teilausführung die richtigen Preise in EUR auf, enthält aber eben auch Dividenden. Meine „Forex-G&V-Details“ für 2021 sind z.B. 33 Seiten lang …

Offen gestanden sehe ich bisher keinen eleganten Weg, mir die Reports von Interactive Brokers steuerkonform zurechtzubiegen.

Und bei einem selbst aufgesetzten Reporting handelt es sich aufgrund der offensichtlichen Schwierigkeiten um eine, Originalzitat „Schweinerei höchster Komplexität“.

Das war es schon 😉 … Für’s Erste. Jetzt hoffe ich, dass hiermit alle Klarheiten beseitigt sind, und freue mich auf Eure Rückmeldungen!

Bild von NikolayFrolochkin auf Pixabay

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